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Mandantenlinks 
 
Nach Ansicht der Steuerberaterkammer Niedersachsen ist der Verweis (Link) auf Internetseiten von Mandanten unzulässig, weil hierdurch Mandatsverhältnisse offengelegt werden. Dies gilt auch, wenn die Mandanten damit einverstanden sind, denn gemäß § 9 Abs. 2 BOStB ist jeder Anschein der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu vermeiden.
 
Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn "unübersehbar" auf das Einverständnis der Mandanten hingewiesen wird.
 
Sie geben deshalb bei Aufruf der Seite folgende Erklärung ab: "Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass für die Links auf der folgenden Seite die Zustimmung der Mandanten vorliegt."
 
 
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