Die Steuerberaterkammer Niedersachsen sieht die Verlinkung auf Internetseiten von
Mandanten grundsätzlich als unzulässig an, da hierdurch Mandatsverhältnisse
offengelegt werden können (§ 9 Abs. 2 BOStB). Dies gilt auch bei vorliegendem
Einverständnis der Mandanten.
Eine Verlinkung ist nur zulässig, wenn unübersehbar auf die Zustimmung der
Mandanten hingewiesen wird.
Mit dem Aufruf der folgenden Seite bestätigen Sie ausdrücklich:
„Ich nehme zur Kenntnis, dass für alle auf der folgenden Seite enthaltenen Links
die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Mandanten vorliegt.“