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Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
 
Anhebung der Entfernungspauschale

Die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale oder Fahrtkostenpauschale genannt) ist ein steuerlicher Pauschbetrag, den Berufstätige in Deutschland für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bzw. erste Betriebsstätte bei Selbstständigen) geltend machen können. Sie gehört zu den Werbungskosten in der Einkommensteuer und mindert das zu versteuernde Einkommen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel man nutzt (Auto, Bahn, Fahrrad etc.).
Bislang ist die Pendlerpauschale gestaffelt: Für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs konnten 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer waren es 0,38 Euro pro Kilometer. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale vereinheitlicht und erhöht. Es gilt künftig einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer des Arbeitswegs. Das heißt, für alle Pendlerinnen und Pendler – egal wie weit sie zur Arbeit fahren – wird der höhere Satz von 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer angesetzt, was insbesondere bei kürzeren Arbeitswegen zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führt.
 
Entfristung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie steht als Alternative zur Pendlerpauschale zur Verfügung, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und deshalb durch die erhöhte Entfernungspauschale keine Steuerersparnis erzielt wird. In solchen Fällen kann man eine Prämie von 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer des Arbeitswegs beantragen – sie wird als Steuergutschrift ausgezahlt. Die Mobilitätsprämie wird über die reguläre Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Bisher war die Mobilitätsprämie nur bis einschließlich 2026 vorgesehen. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 ist jedoch geplant, die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufzuheben, sodass sie auch nach dem Jahr 2026 dauerhaft verfügbar bleibt.
 
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