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Notwendige Bestandteile von Rechnungen:
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilt wurde oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts
  • nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  • anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • ab 1.8.2004 bei Werklieferungen und Leistungen an einem Grundstück ein Hinweis, wonach der Rechnungsempfänger die Rechnung oder einen Zahlungsnachweis (unter Androhung einer Geldbuße von bis zu 500 EUR) mindestens zwei Jahre aufbewahren muss. Ferner gilt für Werklieferungen und Leistungen an einem Grundstück seit dem 1.8.2004 die Verpflichtung, die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung auszustellen
  • Bei Handwerkerleistungen für Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen (§ 35a, Abs. 2 EStG) Aufteilung nach Lohn- und Materialanteil (für Leistungen nach dem 31.12.2005)
     
 
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